Die Verfassung des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 2. Dezember 2014 (GVOBL. S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVOBL. S. 1008) wird wie folgt geändert:
Art. 11 werden folgende Sätze 2, 3 und 4 angefügt:
Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die anderen Träger der öffentlichen Verwaltung leisten im Rahmen der internationalen, europäischen und nationalen Klimaschutzziele ihren Beitrag und tragen zugleich zu einer nachhaltigen Energieversorgung bei. Ihnen obliegt die Sicherstellung der Energieversorgung des Landes, mit dem Ziel, diese bis zum 1. Januar 2030 vollständig auf Erneuerbare Energien umzustellen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
Artikel 2 Das Gesetz zur Energiewende und zum Klimaschutz in Schleswig-Holstein (Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein – EWKG) in der Fassung vom 7. März 2017 (GVOBL. S. 124) wird wie folgt geändert::
Nach § 9 werden folgende §§ 10, 11 und 12 eingefügt:
§ 10 Verbot der Subventionierung fossiler und atomarer Energieträger
(1) Die Ämter, amtsfreie Gemeinden, Kreise und kreisfreie Städte des Landes SH dürfen ab 01. Juni 2020 keine direkten oder indirekten Subventionen für Nutzung, Handel, Transport, Speicherung, Gewinnung oder Verarbeitung von fossilen oder nuklearen Energieträgern oder daraus gewonnenen Produkten gewähren oder in Aussicht stellen, sofern höherrangiges Recht dieses nicht gebietet. Das Land SH darf ab 01. Juni 2020 keine direkten oder indirekten Subventionen für Nutzung, Handel, Transport, Speicherung, Gewinnung oder Verarbeitung von fossilen oder nuklearen Energieträgern oder daraus gewonnenen Produkten gewähren oder in Aussicht stellen, die nicht dem Haushaltsrecht des Landes unterliegen, oder durch höherrangiges Recht geboten sind. Das Land SH sowie die Ämter, amtsfreie Gemeinden, Kreise und kreisfreie Städte des Landes SH dürfen ab 01. Juni 2020 keine politische oder administrative Unterstützung für Nutzung, Handel, Transport, Speicherung, Gewinnung oder Verarbeitung von fossilen oder nuklearen Energieträgern oder daraus gewonnenen Produkten gewähren oder in Aussicht stellen, soweit höherrangiges Recht nicht anderes gebietet.
(2) Innerhalb eines Monats, nachdem dieses Gesetz in Kraft getreten ist, sind alle im Widerspruch zu diesem Gesetz ausbezahlten Subventionen nebst 5 % Zinsen für das Jahr über dem Basiszins an das Land SH oder die Kreise und Kommunen zurückzuzahlen. Stundung oder Verzicht sind nur im überwiegenden öffentlichen Interesse zulässig.
(3) Für zu Unrecht empfangene Subventionen nebst Zinsen haften Vorstand und Geschäftsführung von Unternehmen persönlich, in allen anderen Fällen die beantragenden Personen mit ihrem Privatvermögen, sofern das Firmenvermögen nicht ausreicht.
§ 11 Subventionen nur für Unternehmen, die spätestens ab dem 01. Januar 2030 klimaneutral sind
(1) Die Ämter, amtsfreie Gemeinden, Kreise und kreisfreie Städte des Landes SH dürfen ab 01. Juni 2020 weder direkt noch indirekt Subventionen an Unternehmen gewähren oder in Aussicht stellen, die ab dem 01. Januar 2021 nicht mit Antragstellung, im Jahr 2020 nicht innerhalb eines halben Jahres nach Antragstellung einen verbindlichen Plan für eine klimaneutrale Wirtschaftsweise über die gesamten Prozessketten spätestens ab dem 01. Januar 2030 vorgelegt haben, sofern höherrangiges Recht dieses nicht gebietet. Gleiches gilt für das Land SH für Subventionen, die nicht dem Haushaltsrecht des Landes unterliegen.
(2) Innerhalb eines Monats nach dem 01. Januar 2030 sind alle ausbezahlten Subventionen nebst 5% Zinsen für das Jahr über dem Basiszins an das Land SH oder die Kreise und Kommunen zurückzuzahlen, wenn die klimaneutrale Wirtschaftsweise über die gesamten Prozessketten nicht bis zum 01. Januar 2030 nachgewiesen wurde. Stundung oder Verzicht sind nur im überwiegenden öffentlichen Interesse zulässig.
(3) Für zu Unrecht empfangene Subventionen nebst Zinsen haften Vorstand und Geschäftsführung von Unternehmen persönlich, in allen anderen Fällen die beantragenden Personen mit ihrem Privatvermögen, sofern das Firmenvermögen nicht ausreicht.
§ 12 Verbot der Weitergabe öffentlichen Grundeigentums und -besitzes für fossile oder atomare Energieträger
Grundeigentum und -besitz von Kommunen, Land und öffentlichen Einrichtungen in Schleswig-Holstein dürfen weder direkt noch indirekt für Nutzung, Handel, Transport, Speicherung, Gewinnung oder Verarbeitung von fossilen oder nuklearen Energieträgern oder daraus gewonnenen Produkten zur Verfügung gestellt werden. Bei Verkauf oder anderweitiger Überlassung von Grundeigentum oder -besitz ist dieses Verbot rechtssicher vertraglich dauerhaft zu regeln.
Der bisherige § 10 wird § 13.
Der bisherige § 11 wird § 14 und wird in Absatz 1 wie folgt geändert:
a) in Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt:
5. entgegen § 10 Absatz 2 oder § 11 Absatz 2 Subventionen nicht zurückzahlt oder als für die Rückforderung
Verantwortliche(r) nicht zurückfordert, obwohl das Gesetz dieses vorsieht,
6. entgegen § 13 öffentliches Grundeigentum oder öffentlichen Grundbesitzes für fossile oder atomare Energieträger zur Verfügung stellt.
Artikel 3 Inkrafttreten:
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
Begründung:
Zu Artikel 1:
Schleswig-Holstein soll keine Wirtschaftsweise mehr fördern, die nicht dem Ziel der Klimaneutralität entspricht. Gleichzeitig soll Schleswig-Holstein ein Leuchtturm für klimaneutrale Energieversorgung werden. Alle politischen Ebenen und Träger der öffentlichen Verwaltung haben diesen Vorgaben Folge zu leisten. Das BVerfG hat mit dem Beschluss des Ersten Senats vom 24. März 2021 (- 1 BvR 2656/18 – 1 BvR 78/20 – 1 BvR 96/20 – 1 BvR 288/20) zum Thema Klimaschutz entschieden: 1. Der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schließt den Schutz vor Beeinträchtigungen grundrechtlicher Schutzgüter durch Umweltbelastungen ein, gleich von wem und durch welche Umstände sie drohen. Die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates umfasst auch die Verpflichtung, Leben und Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen. Sie kann eine objektivrechtliche Schutzverpflichtung auch in Bezug auf künftige Generationen begründen.
2. Art. 20a GG verpflichtet den Staat zum Klimaschutz. Dies zielt auch auf die Herstellung von Klimaneutralität.
Zu Artikel 2: Die Begründung zu Artikel 1 gilt auch für Artikel 2. Ein Förderung fossiler Energieträger oder Infrastruktur ist grundgesetzwidrig. Zusätzlich gilt:
Zu § 10: Nach wie vor werden in Schleswig-Holstein Nutzung, Handel, Transport, Speicherung, Gewinnung oder Verarbeitung von fossilen oder nuklearen Energieträgern oder daraus gewonnenen Produkten subventioniert. Diese Subventionen behindern die Energiewende und stehen im Widerspruch zu den internationalen Verpflichtungen des Pariser Abkommens, den Klimawandel auf 1,5°C zu begrenzen. Appelle an die Landesregierung und den Landtag, derartige Subventionen zu unterlassen oder zu verbieten, wurden bisher ignoriert. Die Haftung der Eigentümer und Antragsteller erfolgt nach Treu und Glauben, da niemand davon ausgehen darf, dass ein gemeinschädliches Verhalten staatlich gefördert wird. Daher ist eine ab 01. Juni 2020 geltende Rückwirkung geboten. Nach der weiten Auslegung in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sind mit Subventionen alle Maßnahmen gemeint, die Belastungen nach ihrer Art und Wirkung vermindern. Zu den indirekten Subventionen gehören z.B. auch Lizenzgebühren, die unter dem gesetzlich zulässigen Maximalwert liegen, geringe oder entfallende Gebühren für die Nutzung von Grund- und anderen Wässern, oder die Verunreinigung von Luft und Böden, einschließlich von Deponien. Weiterhin gehören dazu Subventionen und Kredite über dem Land unterstellte Institutionen, wie z.B. die Investitionsbank oder die Bürgschaftsbank des Landes. Erfolgt eine Produktion ausschließlich mittels vertraglich vereinbartem Bezug von regenerativ erzeugten Energieträgern, ist eine nicht vermeidbare Beimischung von Energieträgern aus fossilen oder nuklearen Quellen unschädlich im Sinne dieses Gesetzes. Mit politischer und administrativer Unterstützung sind alle Maßnahmen gemeint, die nach ihrer Art und Wirkung eine Maßnahme fördern, ohne Subvention zu sein.
Zu § 11: Planungssicherheit durch stringenten Klimaschutz wird auch von Unternehmen gefordert! In Anlehnung an die europäische Richtlinie EMAS (Eco Management and Audit Scheme) ist die Mindestforderung ein Beschluss zur Aufstellung eines unternehmerischen Klimaschutzkonzeptes mit Einführung eines Umweltmanagementsystems und Benennung einer/s Beauftragten für Klimaschutzleitlinien sowie der Beginn der Bestandsaufnahme.
Innerhalb des auf den Antrag folgenden halben Jahres sind die Bestandsaufnahme abzuschließen sowie die quantitativen Minderungsziele in einem klar definierten Zeitraum zu erarbeiten und zu übermitteln. Die Maßnahmen zur Erreichung dieser Minderungsziele und klare Verantwortlichkeiten sind darin zu benennen.
Klimaneutralität wird erreicht, indem die Emissionen aller Treibhausgase absolut um mindestens 80% gegenüber Stand 2020 reduziert werden und die restlichen maximal 20% durch Treibhausgase senkende Maßnahmen in mindestens gleicher Klimawirksamkeit ausgeglichen werden. Diese Maßnahmen müssen im Wirkungsbereich (Aktionsradius des Unternehmens) der Firmen und innerhalb Schleswig-Holsteins erfolgen, entsprechen also z.B. Begrünungen, Moorwiedervernässungen und Aufforstungen in der weiteren räumlichen Umgebung. Sie müssen durch staatlich anerkannte Zertifikate nachgewiesen werden. {Entsprechende Möglichkeiten sollen durch das zuständige Ministerium aufgelistet werden.} Ausgeschlossen werden Kompensationen zum Beispiel über Emissionszertifikate, die aus dem Ausland gekauft werden, sowie die Methode des Carbon Capture and Storage (CCS). Die Haftung erfolgt aufgrund einer Pflichtverletzung gegen Subventionsauflagen.
Zu § 12: Staatliche Stellen stellen häufig Grund und Boden für Handel und Industrie bereit. Das darf jedoch nicht geschehen, um fossile oder nukleare Energieträger zu fördern. Projekte, die der Anbindung von EE-Anlagen dienen, sowie die notwendige Infrastruktur innerhalb der Gemeinden, unterliegen nicht diesem Gesetz. Das Verbot der Weitergabe von Grundstücken für entsprechende Projekte ist nach Möglichkeit im Grundbuch zu verankern oder in Verträgen zu regeln.
Zu § 14: Zuwiderhandlungen gegen diese gesetzlichen Vorschriften sind als Ordnungswidrigkeit zu verfolgen, um eine abschreckende Wirkung gegen Verstöße zu erzielen. Das gilt ausdrücklich auch für Amtsträger.